Die neuen Minister sollen ohne das verfassungsrechtlich vorgesehene Verfahren in die Ämter geschoben werden. Begründet wird das vor allem mit Kosten – eine Sondersitzung des Bundestags in der Sommerpause sei zu teuer.
Verfassungsbruch
Hintergrund: Artikel 64 Absatz 2 Grundgesetz sieht vor, dass Bundesminister ihren Eid „bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage“ leisten. Nicht danach, nicht Wochen später, sondern zeitgleich mit der tatsächlichen Übernahme der Amtsgeschäfte. Die Verfassungsrechtlerin Sophie Schönberger (FU Berlin) bezeichnete das Vorgehen gegenüber der dpa als klar unvereinbar mit dem Grundgesetz. Bis zur Vereidigung dürften die Minister das Amt nicht übernehmen. „Amtsübernahme ist jede tatsächliche Übernahme von Aufgaben des Ministers. Die Übergabe des Ministeriums gehört schon dazu.“
Verfassungsrechtler schlagen Alarm
Alarmstufe Rot sehen auch andere Verfassungsrechtler. Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier spricht von einem Verstoß gegen die Verfassung, auch wenn er keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen für die Gültigkeit der Amtsgeschäfte erwartet. Christoph Schönberger (Universität Köln) nennt den Aufschub in der FAZ eine „gefährliche Missachtung des Grundgesetzes und des Parlaments“. Der ehemalige Chefjurist des Bundespräsidialamts, Stefan Ulrich Pieper, hält das Verfahren für „verfassungsrechtlich unsauber“.
Regierung ohne demokratische Legitimierung?
Die Folgen sind ein verfassungsrechtliches Desaster der besonderen Art: Minister, die ihr Amt bereits führen, ohne den vorgeschriebenen Eid geleistet zu haben, agieren in einer Grauzone. Die demokratische Legitimation der Bundesregierung leitet sich vom Bundestag ab – der Eid ist das symbolische und verfassungsrechtlich geforderte Band dazu. Die CDU begreift sich selbst als Rechtsstaatspartei. Friedrich Merz gilt als Top-Jurist, der jahrelang in einer renommierten Düsseldorfer Kanzlei als Wirtschaftsanwalt gearbeitet hat. Genau das macht den Vorgang so brisant: Wer die Verfassung selbst so lässig behandelt, untergräbt den Anspruch, den er an andere stellt.